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Bereicherungsanspruch bei Fehlüberweisung

Es kommt sicherlich nicht so ganz selten vor, dass bei der Überweisung von Geldbeträgen Fehler unterlaufen. So kann z. B. die Kontonummer des Empfängers oder die Bankleitzahl falsch angegeben sein. Meist werden solche Fälle aber durch die Bank bei der Ausführung der Überweisung bemerkt werden; in der Regel wird der Betrag dann auf das Konto des Überweisenden zurückgebucht. Was passiert aber, wenn das Geld versehentlich bei einem Fremden auf dem Konto landet? Ist es weg? Muss die Bank den Betrag wieder gutschreiben?Oder muss sich der Überweisende das Geld vom Empfänger wiederholen?

Mit dieser Frage hatte sich das OLG Dresden zu bschäftigen. In seinem Hinweisbeschluss vom 19.03.2007 - 8 U 311/07 kommt es zu dem Ergebnis, der Einzahler habe gegen den Empfänger einen Anspruch auf Rückerstattung des zu Unrecht bei diesem gelandeten Betrages. Allerdings gelte das nur bei Fehlüberweisungen eines an der elektronischen Kontoführung teilnehmenden Unternehmers im beleglosen Überweisungsverkehr.

Hintergrund ist folgender: Erfolgt die Fehlüberweisung im "normalen" Überweisungsverkehr, kommen nur zwei Fehlerquellen in Betracht. Die erste wäre, dass der Überweisende die Bankverbindung des Empfängers richtig angegeben hat, die Bank aber bei der Bearbeitung Fehler macht und das Geld bei einem Fremden landet. In diesem Fall liegt die Veranlassung ganz klar bei der Bank, deshalb muss sie sich das Geld beim Empfänger wiederholen.

Die zweite Fehlerquelle ist eine fehlerhafte Angabe der Bankverbindung durch den Überweisenden. Auch wenn hier der Überweisende den Fehler gemacht hat, muss sich auch in diesem Fall die Bank das Geld beim Empfänger zurückholen. Im Überweisungsverkehr gilt nämlich der Grundsatz: Empfängerbezeichnung hat Vorrang vor der Kontonummernangabe. Das heißt, die Bank ist verpflichtet, Namen und Kontonummer des Empfängers abzugleichen. Tut sie dies nicht und landet deshalb das Geld auf einem falschen Konto, hat sie wiederum die Fehlüberweisung veranlasst und muss deshalb in den sauren Apfel beißen und sich das Geld zurückholen.

Im beleglosen Zahlungsverkehr gibt es nun aber keine Möglichkeit für die Bank, Name und Kontonummer abzugleichen. Dort werden nämlich die Zahlungsverkehrsaufträge ausschließlich anhand numerischer Angaben bearbeitet. Damit beruht die Fehlüberweisung ausschließlich auf einer Handlung des Überweisenden und gilt deshalb als dessen Leistung, so dass auch nur er sich das Geld beim Empfänger zurückholen kann.

Der falsche Empfänger wird also nicht lange Freude am unverhofften Geldsegen haben. Er muss es in jedem Falle wieder herausrücken - entweder an die Bank oder an den Überweisenden. Wer nun meint, letztlich sei es doch egal, wer sich dann das Geld zurückholt, dem sei das Wort "Insolvenzrisiko" entgegengehalten. Dieses trägt letztlich derjenige, der sich das Geld zurückholen muss. Wird nämlich der Empfänger zahlungsunfähig, bleibt derjenige auf dem Fehlbetrag sitzen, der den bereicherungsrechtlichen Anspruch hat - in den ersten beiden Fällen muss die Bank das Geld nochmal an den richtigen Empfänger überweisen, ohne es sich beim falschen wiederholen zu können. Im beleglosen Zahlungsverkehr wäre dann der Überweisende der Dumme.


Eingestellt am 20.11.2007 von M. Kuttla , letzte Änderung: 20.11.2007
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1 Kommentar zum Artikel "Bereicherungsanspruch bei Fehlüberweisung":

Am 29.01.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Bitte lesen Sie sich einmal BGHSt 46, 169 durch!

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